Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine schlüssige Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erstattung des Gutachtens verschlechtert hat, fehlt. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt. Die zitierten fachärztlichen Berichte machen eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich. Es ist daher gerechtfertigt, die Sache, wie eventualiter beantragt (Beschwerde S. 11), zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.