Aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand der versicherten Person seit dem Gutachten vom 22. März 2022 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2023 nicht verändert. Es werde empfohlen, an der Beurteilung gemäss Gutachten vom 22. März 2022 festzuhalten. 4.3. Im vorliegenden Fall ist unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Erstattung des Gutachtens vom 22. März 2022 und der Verfügung vom 20. Juli 2023 verschlechtert haben könnte. Dr. med. G._____ verneint dies zwar gemäss Protokolleintrag vom 18. Oktober 2023, begründet aber nicht, wie er zu der Einschätzung gelangt.