4.2.7. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 verweist die Beschwerdegegnerin auf den Protokolleintrag von Dr. med. G._____ vom 18. Oktober 2023. Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin per 18. Oktober 2023 ist ersichtlich, dass der darin an seinem Kürzel ("[...]") erkennbare RAD-Arzt Dr. med. G._____ am 11. Oktober 2023 zur medizinischen Situation Stellung genommen hatte. Er führte aus, dass die damals vorliegenden Arztberichte in der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2023 gewürdigt worden seien. Aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand der versicherten Person seit dem Gutachten vom 22. März 2022 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2023 nicht verändert.