4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten erweise sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit als unzureichend, da die Gutachter ohne Angabe von Gründen und genauere Umschreibung in Abweichung der behandelnden Ärzte festgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer in einem 50 %-Pensum in einem leichten bis mittelschweren Arbeitsprofil einsetzbar sei (Beschwerde S. 5). Sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme der Gutachter fände keine Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte statt (Beschwerde S. 6; S. 8). Zudem gehe aus dem Bericht von Prof. Dr. med. F.___