Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit auch in angepassten Tätigkeiten bzw. Verweistätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Gültigkeit der Beurteilung gelte sowohl angestammt wie in adaptierter Tätigkeit ab Dezember 2018, mit dem ersten Auftreten einer Niereninsuffizienz. Aktuell bestehe eine Nierenleistung von 90 %, sodass sich daraus keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, diese werde gegenwärtig durch die Pankreaskrankheit begründet (VB 105 S. 11).