Aus gastroenterologischer Sicht könne kein Arbeitsprofil hergeleitet werden, das zu einer besseren Arbeitsfähigkeit oder einer anderen Arbeitsfähigkeit führen könne. In allen denkbaren Verweistätigkeiten, z.B. als Magaziner, bestehe ebenfalls eine Einschränkung des Rendements von 50 % bei einer vollschichtigen Tätigkeit. Das gleiche gelte auch für die psychiatrischen Aspekte des Leidens. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit auch in angepassten Tätigkeiten bzw. Verweistätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.