Es bestehe eine weitgehende Überschneidung der psychiatrischen-psychosomati- schen Symptomatik mit den objektiven gastroenterologischen Beschwerden und Schmerzen des Beschwerdeführers (VB 105 S. 11). Damit resultiere insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker für Hebebühnen von 50 %, das heisse eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Rendement-Einschränkung von 50 % (VB 105 S. 11).