notwendig, immer wieder Pausen einlegen können. Aus neurologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 105 S. 10). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ebenfalls keine zusätzliche weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren. Es bestehe eine weitgehende Überschneidung der psychiatrischen-psychosomati- schen Symptomatik mit den objektiven gastroenterologischen Beschwerden und Schmerzen des Beschwerdeführers (VB 105 S. 11).