In der angestammten Tätigkeit bestehe aus gastroenterologischer Sicht eine eindeutige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte müsse bei auftretenden Beschwerden und Schmerzen die Möglichkeit haben, seine Arbeit zu unterbrechen. Aus rein gastroenterologischer Sicht beurteile man den Versicherten als zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, damit meine man eine vollschichtige Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Rendement von 50 %. Der Beschwerdeführer müsse, wenn -4-