" 1. Die Verfügungen vom 20. Juli 2023 der SVA Aargau / Invalidenversicherung seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 gestützt auf seinen Invaliditätsgrad einen Anspruch auf eine volle IV- Rente hat. 3. Eventualiter sei eine aktuelle umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen zur Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, mindestens aber ein aktualisiertes Zusatzgutachten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Als prozessualer Antrag wurde gestellt: