Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.389 / mg / ks Art. 44 Urteil vom 2. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 18, Postfach, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Juli 2019 we- gen Nierenversagen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistun- gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerde- gegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Anschliessend liess die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer auf Empfehlung des RAD durch das Zentrum für Medizini- sche Begutachtung (ZMB) polydisziplinär begutachten (ZMB-Gutachten vom 22. März 2022). Mit Vorbescheid vom 24. März 2022 stellte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer halben IV- Rente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände er- hoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin den ZMB-Gutachtern Rück- fragen, welche diese mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 beantworte- ten. Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen, hielt die Be- schwerdegegnerin mehrfach Rücksprache mit dem RAD und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2020 eine halbe IV-Rente zu. 2. 2.1. Am 12. September 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde beim Versiche- rungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügungen vom 20. Juli 2023 der SVA Aargau / Invalidenversi- cherung seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 ge- stützt auf seinen Invaliditätsgrad einen Anspruch auf eine volle IV- Rente hat. 3. Eventualiter sei eine aktuelle umfassende Begutachtung des Be- schwerdeführers anzuordnen zur Abklärung der tatsächlichen Leis- tungsfähigkeit, mindestens aber ein aktualisiertes Zusatzgutachten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Als prozessualer Antrag wurde gestellt: " Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers zu bestellen." -3- 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den. Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2023 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 144) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ZMB-Gutachten der Dres. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, und E._____, Facharzt für Neurologie, vom 22. März 2022. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 105 S. 9): " Chronische Pankreatitis vom Autoimmuntyp - Status nach Cholezystektomie 2014 - Partiell atrophes Pankreas (MRT 08/2020) - Kompensierte endo- als auch exokrine Pankreasfunktion - Atypisches Rheumapanel - Genetischer Ausschluss einer hereditären Pankreatitis (17.02.2021) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" In der angestammten Tätigkeit bestehe aus gastroenterologischer Sicht eine eindeutige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte müsse bei auftretenden Beschwerden und Schmerzen die Möglichkeit haben, seine Arbeit zu unterbrechen. Aus rein gastroenterologischer Sicht beur- teile man den Versicherten als zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt, damit meine man eine vollschichtige Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Rendement von 50 %. Der Beschwerdeführer müsse, wenn -4- notwendig, immer wieder Pausen einlegen können. Aus neurologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 105 S. 10). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ebenfalls keine zusätz- liche weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren. Es bestehe eine weitgehende Überschneidung der psychiatrischen-psychosomati- schen Symptomatik mit den objektiven gastroenterologischen Beschwer- den und Schmerzen des Beschwerdeführers (VB 105 S. 11). Damit resul- tiere insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit als Mechaniker für Hebebühnen von 50 %, das heisse eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Rendement-Einschränkung von 50 % (VB 105 S. 11). Aus gastroenterologischer Sicht könne kein Arbeitsprofil hergeleitet wer- den, das zu einer besseren Arbeitsfähigkeit oder einer anderen Arbeitsfä- higkeit führen könne. In allen denkbaren Verweistätigkeiten, z.B. als Maga- ziner, bestehe ebenfalls eine Einschränkung des Rendements von 50 % bei einer vollschichtigen Tätigkeit. Das gleiche gelte auch für die psychiat- rischen Aspekte des Leidens. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit auch in angepassten Tätigkeiten bzw. Verweistätigkeiten als zu 50 % ein- geschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Gültigkeit der Beur- teilung gelte sowohl angestammt wie in adaptierter Tätigkeit ab Dezember 2018, mit dem ersten Auftreten einer Niereninsuffizienz. Aktuell bestehe eine Nierenleistung von 90 %, sodass sich daraus keine zusätzliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, diese werde gegenwärtig durch die Pankreaskrankheit begründet (VB 105 S. 11). 2.2. Nachdem der Beschwerdeführer weitere Arztberichte eingereicht hatte (VB 115), wurden auf Empfehlung des RAD (VB 120) Rückfragen an die Gutachter gestellt (VB 128). Dres. med. C._____ und D._____ beantworte- ten diese am 6. Februar 2023 und hielten an ihrer bisherigen Beurteilung vom 22. März 2022 fest (VB 130). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender -5- Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten erweise sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit als unzureichend, da die Gutachter ohne Angabe von Gründen und genauere Umschreibung in Ab- weichung der behandelnden Ärzte festgehalten hätten, dass der Beschwer- deführer in einem 50 %-Pensum in einem leichten bis mittelschweren Ar- beitsprofil einsetzbar sei (Beschwerde S. 5). Sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme der Gutachter fände keine Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte statt (Be- schwerde S. 6; S. 8). Zudem gehe aus dem Bericht von Prof. Dr. med. F._____ vom 8. Mai 2023 hervor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechtert habe (Beschwerde S. 8). Zu- dem sei der Beschwerdeführer am 30. Mai hospitalisiert und am 30. Mai, 7. Juni und am 16. August 2023 notfallmässig operiert worden. Am 23. Au- gust 2023 sei zudem eine Pankreatektomie und Splenektomie durchgeführt worden (Beschwerde S. 9). 4.2. Zunächst ist die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung zu prüfen. 4.2.1. Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2023 aus, die histopathologische Untersuchung des Pankreas- gewebes und des entnommenen Lymphknotens zeigten keine Vermehrung IgG4-positiver Plasmazahlen. Dies spräche gegen eine autoimmune Ursa- che der chronischen Pankreatitis und die Ätiologie bleibe weiterhin unge- klärt. Die Gesamtsituation habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen epigastrischen Schmerzen sowie einem starken Erschöpfungszustand. Er habe in den letzten Monaten weiter an Gewicht abgenommen, insgesamt 10 kg. In letzter Zeit leide er vermehrt unter Nausea sowie einer Zunahme der gürtelförmigen Ober- bauchschmerzen. Der Beschwerdeführer sei körperlich stark beeinträchtigt und aus medizinischer Sicht klar nicht arbeitsfähig. Durch den Ausschluss -6- der Verdachtsdiagnose einer autoimmunen Pankreatitis falle eine weitere Therapieoption weg und es stelle sich immer mehr die Frage, ob durch ei- nen operativen Eingriff seine Situation verbessert werden könne (VB 138 S. 4 f.). 4.2.2. RAD-Arzt Dr. med. G._____ nahm in seiner Aktennotiz vom 23. Mai 2023 zur Beurteilung von Prof. Dr. med. F._____ vom 8. Mai 2023 Stellung und führte aus, die Feststellung, wonach sich die Gesamtsituation in den letzten Monaten verschlechtert habe, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, weil unklar sei, welche konkreten Befunde sich in welchem Ausmass verschlechtert hätten. Auch die Feststellungen hinsichtlich chronischer epigastrischer Schmerzen sowie eines starken Er- schöpfungszustandes, vermehrtes Leiden unter Nausea und Zunahme von gürtelförmigen Oberbauchschmerzen könne aus versicherungsmedizini- scher Sicht nicht nachvollzogen werden, weil es sich dabei um die subjek- tiven Angaben des Beschwerdeführers handle. Objektive Befunde seien in diesem Zusammenhang nicht dokumentiert. Nach den vorliegenden Unter- lagen habe sich das Gewicht zwischen Januar 2019 und Juni 2022 von 75.7 kg auf 84 kg erhöht. Unter der Annahme das der Beschwerdeführer in den letzten zehn Monaten 10 kg abgenommen habe, bestehe bei einer Kör- pergrösse von 180 cm und einem Körpergewicht von 74 kg ein BMI 22.83 was einem normalen Körpergewicht entspräche. In Gesamtschau könne aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine erhebliche Veränderung nachvollzogen werden. Es werde empfohlen an der Beurtei- lung gemäss Gutachten vom 22. März 2022 festzuhalten (VB 140). 4.2.3. Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Dres. med. H._____, Fachärztin für Chirurgie, und I._____, Facharzt für Gefässchirurgie, Spital J._____, vom 30. Mai 2023 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2023 wegen Bauchschmer- zen, Emesis und Diarrhoe notfallmässig hospitalisiert wurde. Bei der klini- schen Untersuchung sei ein gespanntes Abdomen mit betont epigastri- scher Druckdolenz aufgefallen, laboranalytisch hätten sich erhöhte Entzün- dungsparameter und eine erneut steigende Pankreas-Amylase gezeigt. Man beurteile die Beschwerden im Rahmen eines erneuten Schubes der chronischen Pankreatitis. Der Beschwerdeführer sei stationär aufgenom- men und am 30. Mai 2023 in die Klinik K._____ verlegt worden (Beschwer- debeilage [BB] 4). 4.2.4. Dr. med. L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nieren- krankheiten (Nephrologie), Q._____, hielt in ihrem Bericht vom 30. Mai 2023 fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Druckdolenz mit Dé- fense epigastrisch und im linken Oberbauch gezeigt. Laboranalytisch -7- würden sich deutlich erhöhte Entzündungsparameter, erhöhte Pankreas- amylasen und Lipasen sowie mässig erhöhte Leber- und Cholestasepara- meter zeigen. Im CT-Abdomen imponiere vor allem eine grosse, neue Zyste an der Caudaspitze mit peripankreatischer Fettgewebsinfiltration und Flüssigkeit in der Leberpforte als Zeichen einer akuten Entzündung (BB 3 S. 2). 4.2.5. Gemäss Operationsbericht vom 7. Juni 2023 von Prof. Dr. med. F._____ wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 aufgrund einer Pseudozys- tenbildung in der Bursa omentalis und retrogastrisch operiert und eine di- agnostische Laparoskopie und eine laparoskopische Pseudozysten- drainage durchgeführt. Prof. Dr. med. F._____ führte aus, im mittelfristigen Verlauf sei die Indikation zur totalen Pankreatektomie gegeben (BB 5). 4.2.6. Gemäss Operationsbericht vom 8. Juni 2023 habe sich beim Beschwerde- führer nach initial gutem Verlauf eine erneute Kollektion im Bereich der Mesenterialwurzel und retrogastrisch/Bursa omentalis im Magenfundusbe- reich gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 2023 ein weiteres Mal operiert worden, wobei diesmal eine offene Drainage der Flüssigkeitskol- lektionen durchgeführt worden sei (BB 6). 4.2.7. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 verweist die Beschwerde- gegnerin auf den Protokolleintrag von Dr. med. G._____ vom 18. Oktober 2023. Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin per 18. Oktober 2023 ist ersichtlich, dass der darin an seinem Kürzel ("[...]") erkennbare RAD-Arzt Dr. med. G._____ am 11. Oktober 2023 zur medizinischen Situation Stel- lung genommen hatte. Er führte aus, dass die damals vorliegenden Arzt- berichte in der RAD-Stellungnahme vom 23. Mai 2023 gewürdigt worden seien. Aus ärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand der versi- cherten Person seit dem Gutachten vom 22. März 2022 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2023 nicht verändert. Es werde empfohlen, an der Beurteilung gemäss Gutachten vom 22. März 2022 festzuhalten. 4.3. Im vorliegenden Fall ist unklar, ob sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers im Zeitraum zwischen der Erstattung des Gutachtens vom 22. März 2022 und der Verfügung vom 20. Juli 2023 verschlechtert haben könnte. Dr. med. G._____ verneint dies zwar gemäss Protokolleintrag vom 18. Oktober 2023, begründet aber nicht, wie er zu der Einschätzung ge- langt. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein neuer Schub der chronischen Pankreatitis -8- aufgetreten ist (BB 4 S. 2). Die eingereichten Berichte beruhen nicht auf rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf einem CT- Abdomen, welches eine grosse neue Zyste zeige, erhöhte Entzündungs- parameter, erhöhte pankreatische Amylasen und Lipasen sowie mässig er- höhte Leber- und Cholestaseparameter. Es liegen somit zahlreiche objek- tivierbare Befunde vor, die auf eine mögliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes hindeuten, mit denen sich der RAD im Protokolleintrag vom 18. Oktober 2023 jedoch nicht auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig äusserte sich der RAD-Arzt zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2023 wegen der Pankreatitis am 30. Mai und 7. Juni 2023 zweier Operationen unterziehen musste. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. F._____ führte in seinem Bericht vom 8. März 2022 - noch vor Erstellung des Gutachtens vom 22. März 2022 - aus, der Zustand des Beschwerdeführers sei auf niedrigem Niveau stabil, er sei zu 80 % arbeitsunfähig und könne körperlich nur wenig leisten (VB 106 S. 2). Die Situation an der Bauchspeicheldrüse erscheine stabil, eine Operation stehe derzeit nicht zur Diskussion (VB 106 S. 2). In seinem Bericht vom 7. Juni 2023 sah Prof. Dr. med. F._____ nunmehr die Indika- tion für eine totale Pankreatektomie als gegeben an (BB 5). Bei der totalen Pankreatektomie handelt es sich gemäss gastroenterologischen Gutachten um einen Eingriff mit weitreichenden Folgen für den Beschwerdeführer (VB 105 S. 53). Der RAD äusserte sich zu diesem Umstand nicht. Inwiefern die Indikation für eine Pankreatektomie gegeben sein soll, ohne dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat, ist ohne schlüssige Begründung aber nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine schlüssige Auseinanderset- zung mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit Erstattung des Gutachtens verschlechtert hat, fehlt. Der rechtser- hebliche Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt. Die zi- tierten fachärztlichen Berichte machen eine weitere Abklärung des medizi- nischen Sachverhalts unumgänglich. Es ist daher gerechtfertigt, die Sache, wie eventualiter beantragt (Beschwerde S. 11), zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei sind der Gesundheitszu- stand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der (neuen) Verfügung in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105) umfassend ab- zuklären. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über das Renten- gesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2023 aufzuheben und die Sache -9- zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert