43 ATSG) ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ist daher in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: