7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin nicht über eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Juli 2022 befunden und folglich auch keine entsprechenden medizinischen Abklärungen diesbezüglich getätigt. Darüber hinaus bilden die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ keine taugliche Grundlage zur Beurteilung einer Leistungspflicht i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) ungenügend abgeklärt.