6.3. An der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. C._____ bestehen nach dem zuvor Ausgeführten Zweifel. Zusätzlich berücksichtigte sie das Ereignis vom 21. Juli 2022 und dessen Auswirkungen in ihren Stellungnahmen nicht bzw. schien die dabei gemäss der Behandler erlittene partielle Reruptur nicht wahrgenommen zu haben. Ihre Ausführungen sind somit – abgesehen davon, dass infolge des Ereignisses vom 21. Juli 2022 ohnehin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 1 UVG im Raum steht – untauglich, den Entlastungsbeweis im Zusammenhang mit einer Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen.