Veränderungen geschwächten Sehnen auftreten. Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers bei Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ist indes nicht bereits mit dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen Veränderungen geleistet, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen auf SVR 2022 UV Nr. 37 S. 146, 8C_593/2021 E. 5.2.1 sowie BGE 146 V 51 E. 8.4 S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2021 vom 6. September 2021 E. 3.4).