Der angefochtene Einspracheentscheid wäre daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Ereignis vom 21. Juli 2022 betreffend ihre Leistungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Unfalls prüfe. Darüber hinaus erweist sich aber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch die Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 UVG bei der aktuell vorliegenden Aktenlage als nicht rechtmässig. 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass die erlittene Achillessehnenruptur eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt.