Über die Qualifikation des Ereignisses vom 21. Juli 2022 (Ausrutschen in der Dusche) mit festgestellter erneuter Partialruptur der Achillessehne (vgl. etwa VB 21) hat die Beschwerdegegnerin indes trotz entsprechender Abklärungen zum Ereignishergang (VB 24/2 f.) nicht befunden (vgl. VB 34 und 48). Der angefochtene Einspracheentscheid wäre daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Ereignis vom 21. Juli 2022 betreffend ihre Leistungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Unfalls prüfe.