2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach Lage der Akten zwar zu Recht unumstritten ist, dass das Ereignis vom 18. Mai 2022 (Rennen am Strand) keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Über die Qualifikation des Ereignisses vom 21. Juli 2022 (Ausrutschen in der Dusche) mit festgestellter erneuter Partialruptur der Achillessehne (vgl. etwa VB 21) hat die Beschwerdegegnerin indes trotz entsprechender Abklärungen zum Ereignishergang (VB 24/2 f.) nicht befunden (vgl. VB 34 und 48).