2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erlittenen Achillessehnenruptur mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht verneint hat. -3-