Mit Verfügung vom 6. April 2023 verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 18.08.2023 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18.05.2022, insbesondere auch für die Operation vom 03.02.2023, zuzusprechen.