4.4. Der Beschwerdeführer vermag somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023 (VB 161) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. April 2023 (VB 147) eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.