Dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung beschränkte, ist schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 8, 11 f.) nicht zu beanstanden, denn eine materielle Beurteilung darf im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzung im Rahmen einer Neuanmeldung noch nicht vorgenommen werden und der Untersuchungsgrundsatz kommt in diesem Verfahrensstadium noch nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10; E. 2.2. hiervor).