Eine über eine allfällige kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rahmen der Genesungsphase nach der Operation vom 31. August 2022 (VB 148) hinausgehende bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV wird nicht festgehalten, womit alleine aufgrund der durchgeführten Operation ebenfalls keine massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde.