4.3. Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers darauf, dass rechtsprechungsgemäss nicht nur ein neuer Befund, sondern selbst eine neu gestellte Diagnose für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Hinweise für eine aufgrund der veränderten Diagnosen massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem im Neuanmeldungsverfahren ein-