Deshalb sei die Konsistenz innerhalb des Berichtes nicht in allen Aspekten überprüfbar. Motivation und Anstrengungsbereitschaft seien nicht diskutiert worden. Der neuropsychologische Bericht weise somit Mängel auf. Darüber hinaus würden die darin beschriebenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen auf die psychiatrische Störung des Beschwerdeführers zurückgeführt, welche bereits Gegenstand der Begutachtung im Jahre 2022 gewesen sei. Der Bericht enthalte keine neuen Aspekte zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (VB 160 S. 4).