In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2023 führte der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E._____ aus, ergänzend zu seiner Aktennotiz vom 22. Mai 2023 sei zum neuropsychologischen Bericht vom 16. März 2023 auszuführen, dass Frau D._____ berichtet habe, dass ihre Untersuchung nur unvollständig habe durchgeführt werden können, da die Dolmetscherstunden aufgebraucht gewesen seien. Insofern würden die Schlussfolgerungen von Frau D._____ auf unvollständigen Abklärungen beruhen. Wesentliche Aspekte, wie z.B. der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, würden nicht genannt. Deshalb sei die Konsistenz innerhalb des Berichtes nicht in allen Aspekten überprüfbar.