Auch die Neuropsychologin führe die von ihr festgestellten Leistungseinschränkungen auf die psychiatrischen Diagnosen zurück. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni 2022 und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 151 S. 1).