Die psychiatrischen Diagnosen seien in der Vorbegutachtung gestellt und in ihren Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit gewertet worden. Der neuropsychologische Bericht beinhalte keine neuen medizinischen Aspekte. Vielmehr seien die von der Neuropsychologin beschriebenen Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Begutachtung gewertet worden. Auch die Neuropsychologin führe die von ihr festgestellten Leistungseinschränkungen auf die psychiatrischen Diagnosen zurück.