Die Gutachter führten zudem aus, eine angestammte Tätigkeit des als Nichterwerbstätiger registrierten Beschwerdeführers (VB 130.3 S. 2) könne nicht definiert werden. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen des Rumpfes bestehe bezogen auf ein 100%-Pensum bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag (nach vorangehend 80%iger Arbeitsfähigkeit) ab der gutachterlichen Untersuchung im November 2021 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB 130.1 S. 9).