1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. April 2023 (VB 147) eingetreten ist. Mit angefochtener Verfügung vom 14. August 2023 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; -4-