1.3. Am 12. April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 14. August 2023 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: