_, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 31. Oktober 2018 (VB 150) nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit ohne Weiteres (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 13. Juli 2023 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.