4.2.2. Zur fraglichen Schwindelsymptomatik liegt einzig ein Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals E._____ vom 9. Februar 2021 (VB 192 S. 30 f.) vor, welcher jedoch keinerlei Befunde oder Anhaltspunkte für eine anhaltende Auswirkung der beklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit enthält. Eine neu gestellte Diagnose für sich allein genügt jedoch nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2).