Hinsichtlich der kognitiven Einschränkungen lassen die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten ebenfalls keine relevante Verschlechterung erkennen: So wurde im Bericht der Psychiatrische Dienste D._____ AG vom 18. Juni 2020 über die neuropsychologische Untersuchung vom 28. April und 30. April 2020 eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt. Das gegenwärtige Leistungsprofil sei mit demjenigen von März 2019 vergleichbar. Tendenziell würden die Ergebnisse über den Zeitverlauf, wie schon in den neuropsychologischen Voruntersuchungen beschrieben, auf eine diskrete Abnahme der kognitiven Funktionsfähigkeit hindeuten.