Aus neuropsychologischer Sicht werde in einer im Frühjahr 2020 erfolgten neuropsychologischen Abklärung durch die Psychiatrischen Dienste D._____ (Bericht vom 26. Februar 2020) angegeben, dass der Befund gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung von April 2019 des Kantonsspitals E._____ leicht abfalle, sich aber im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung von April 2017 leichte Verbesserungen zeigen würden. Insofern seien anhand der gesamthaften neuropsychologischen Berichte keine wesentlichen Verschlechterungen der kognitiven Fähigkeit seit 2018 erkennbar. Zur Schwindelsymptomatik hielt RAD-Ärztin Dr. med.