Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 121.1 S. 7). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, eine Tätigkeit mit regelmässigen Bildschirmarbeiten und Kundenkontakt sei ganztags möglich. Wegen vermehrten Pausenbedarfs sei die Leistung während der Anwesenheit eingeschränkt. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage 70 %. Eine Einschränkung bestehe seit August 2016. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die Dauer einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit sei schwer einzuschätzen.