2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 202) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. März 2022 (VB 191) eingetreten ist.