Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Dieser Entscheid wurde sowohl durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.944 vom 2. September 2019 als auch durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_672/2019 vom 12. August 2020 bestätigt. 1.2. Am 18. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein.