Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen ist und ein invalidenbedingter Mehraufwand von 33 Minuten pro Tag besteht. Damit liegt eine leichte Hilflosigkeit vor (vgl. E. 2.2.3.). Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 1. September 2023 (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erweist sich folglich als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.