5.3. Zusammenfassend erweisen sich der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Mai 2023 als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen ist und ein invalidenbedingter Mehraufwand von 33 Minuten pro Tag besteht.