Die Angaben im Bericht sowie in der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Mai 2023 genügen somit prinzipiell den genannten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.), womit ihnen grundsätzlich Beweiswert zukommt. Umstritten ist denn auch ausschliesslich der Bedarf der Beschwerdeführerin an Dritthilfe im Bereich "An- und Auskleiden". Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 gestützt auf die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, -9-