senentschädigung nicht zu beurteilen. Hingegen sei im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei den Ausscheidungen nachvollziehbar, dass auf eine sorgfältige Körperhygiene/Intimpflege geachtet werden müsse, weshalb die tägliche Intimpflege durch die Mutter als regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich Körperpflege anrechenbar sei. Somit sei der Bereich "Körperpflege" weiterhin erfüllt und mit einer täglichen Intimpflege von ca. 10 Minuten an den zeitlichen Mehraufwand für die Intensivpflege anzurechnen (VB 240).