Kognitive Beeinträchtigungen sowie solche der Motorik/Feinmotorik seien keine bekannt, weshalb eine über die altersentsprechende Hilfeleistung hinausgehende Dritthilfe in den genannten Bereichen nicht ausgewiesen sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass Kontrollen bezüglich witterungsangepasster Kleider und eines korrekten Sitzes der Kleidung gelegentlich erforderlich seien. Gelegentliche Hilfeleistungen bewirkten jedoch keine Hilflosigkeit; dass die Kleiderwahl eines 10-jähigen Kindes oft/gelegentlich einer elterlichen Korrektur bedürfe, sei als altersentsprechende Dritthilfe zu werten. Der tägliche Wechsel der Unterwäsche sei im Rahmen der Hilflo-