3.4. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. April 2023 hielt die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 fest, betreffend die Beurteilung des Hilfsbedarfs im Bereich "Körperpflege" bei der Zahnreinigung, beim Ausspülen von Shampoo aus den Haaren und bei der Rasur/Epilation sowie im Bereich "An- und Auskleiden" sei am Abklärungsbericht festzuhalten. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Schulbericht des E._____ ein 10-jähriges intelligentes und ehrgeiziges Mädchen sei. Kognitive Beeinträchtigungen sowie solche der Motorik/