3.3. Mit Einwand vom 19. April 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zusätzlich in den Bereichen "An- und Auskleiden" sowie "Körperpflege" auf Dritthilfe angewiesen (VB 238 S. 1). Dies begründete sie damit, dass ihre Mutter ihr weiterhin jeden Tag die Kleider bereitlegen müsse, da sie Dritthilfe bei der Kleiderwahl und Kontrolle, ob die Kleider korrekt angezogen seien, benötige. Sie könne sich nicht witterungsbedingt korrekt kleiden, würde sich entweder zu warm anziehen oder sich zu leicht bekleiden, offene Knöpfe nicht bemerken sowie Oberteile verkehrt anziehen.