sen (VB 225 S. 3 ff.). Im Bereich "An- und Auskleiden" sei kein Bedarf an Dritthilfe mehr ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin sich mittlerweile selbstständig an- und ausziehen könne. Sie lege sich ihre Kleider selber witterungsangepasst bereit, wobei die Mutter gelegentlich die Kleiderwahl kontrolliere, was als altersentsprechende Hilfe zu würdigen sei. Die Hörgeräte setze sie selber ein und könne sie nun auch selber ein- und ausschalten (VB 225 S. 1 f.). Im Bereich "Körperpflege" sei ebenfalls keine Dritthilfe mehr ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Verrichtungen der Körperhygiene mittlerweile weitgehend selbstständig vornehmen könne.