3.2. Im Bericht vom 16. Januar 2023 ging die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. Januar 2023 durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung", weil das "Management der Blasen-/Stuhlentleerung" weiterhin durch Drittpersonen übernommen und kontrolliert werden müsse und weil sie katheterisiert werden müsse bzw. weil sie beim Entlanggehen und Überqueren von verkehrsreichen Strassen und ausserhalb des Wohnquartieres aufgrund der Hörproblematik Begleitung benötige, auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen (VB 225 S. 3 ff.).