9001 des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Juli 2023). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG) ist aufgrund des Umstands, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bzw. des Betreuungsbedarfs von Minderjährigen der Hilfsbzw. Betreuungsbedarf der versicherten Person mit dem entsprechenden Bedarf nicht behinderter Minderjähriger gleichen Alters zu vergleichen ist (vgl. E. 2.2.4.) und die Beschwerdeführerin, als ihr Anspruch letztmals geprüft wurde, jünger war, sowie aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation (vgl. VB 212 S. 21 f.; 225 S. 1; Beschwerde S. 5) zu Recht unbestritten.