Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 242) zu Recht per Ende August 2023 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte.