In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" sei die Dritthilfe weiterhin altersgemäss, womit noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 33 Minuten pro Tag, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages weiterhin nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 242). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei auch im Bereich "An-/Auskleiden" -4- weiterhin auf nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen, womit unverändert eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege.